
Die AHV
Männer, die das 65. und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben, können eine AHV-Rente beanspruchen, wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Beitragszahlungen angerechnet werden können. Die Versicherten müssen den Rentenantrag bei der AHV-Ausgleichskasse einreichen.
Die Rente wird aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Einkommens und der Anzahl Beitragsjahre berechnet. Beiträge von Nichterwerbstätigen werden in Einkommen umgerechnet.
Ein Vorbezug der Renten je nach Konstellation um ein bis zwei Jahre ist möglich. Unter gewissen Voraussetzungen werden Kinderrenten und Zusatzrenten für den Ehepartner gewährt, hilflose Personen erhalten Hilflosenentschädigungen. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Es handelt sich um Bedarfsleistungen, die von persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig sind.
Die IV
Ansprüche auf Leistungen bei Invalidität können im staatlichen Grundsystem der Invalidenversicherung (IV, 1. Säule), in der beruflichen Vorsorge (BV, 2. Säule) und gegebenenfalls in der individuellen Vorsorge (3. Säule) bestehen.
Invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV (Grundsystem), soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch wiederhergestellt, verbessert oder erhalten werden kann. Sie werden in Form von medizinischen Massnahmen, Massnahmen beruflicher Art, solche für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten unter 20 Jahren sowie als Hilfsmittel gewährt.
Unter gewissen Voraussetzungen wird zusätzlich ein Taggeld zuerkannt. Es gilt das Prinzip Eingliederung vor Rente.